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   BAG, 07.06.1989 - 7 ABR 98/87   

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BAG, 07.06.1989 - 7 ABR 98/87 (https://dejure.org/1989,6407)
BAG, Entscheidung vom 07.06.1989 - 7 ABR 98/87 (https://dejure.org/1989,6407)
BAG, Entscheidung vom 07. Juni 1989 - 7 ABR 98/87 (https://dejure.org/1989,6407)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 16.03.1988 - 7 AZR 557/87

    Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist zu verneinen

    Auszug aus BAG, 07.06.1989 - 7 ABR 98/87
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat die Aufgabe, über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern zu beschließen, deren Schulung er zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betriebsrat für erforderlich hält (BAGE 25, 348 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 53, 186, 190 = AP Nr. 58 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe m.w.N.; BAG Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 - AP Nr. 63 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe m.w.N.).

    Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung sowohl dem Betriebsrat als auch dem Landesarbeitsgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BAG Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 -, aaO, m.w.N.).

    Die gerichtliche Kontrolle muß sich daher auf die Prüfung beschränken, ob ein vernünftiger Dritter unter den im Zeitpunkt der Beschlußfassung gegebenen Umständen eine derartige Entscheidung getroffen hätte (BAG Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 -, aaO, unter II 2 der Gründe m.w.N.; BAGE 53, 186, 190 = AP Nr. 58 zu § 37 BetrVG 1972, unter II 2 a der Gründe m.w.N.).

    Soweit es sich dabei nicht um die Vermittlung von sogenannten Grundkenntnissen handelt, muß daher ein aktueller, betriebsbezogener Anlaß für die Annahme bestehen, daß die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (vgl. BAGE 52, 78, 81 = AP Nr. 54 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 -, aaO, unter II 1 der Gründe).

  • BAG, 16.10.1986 - 6 ABR 14/84

    Erforderlichkeit der Schulung von Betriebratsmitgliedern im Arbeitsrecht

    Auszug aus BAG, 07.06.1989 - 7 ABR 98/87
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat die Aufgabe, über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern zu beschließen, deren Schulung er zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betriebsrat für erforderlich hält (BAGE 25, 348 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 53, 186, 190 = AP Nr. 58 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe m.w.N.; BAG Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 - AP Nr. 63 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe m.w.N.).

    Die gerichtliche Kontrolle muß sich daher auf die Prüfung beschränken, ob ein vernünftiger Dritter unter den im Zeitpunkt der Beschlußfassung gegebenen Umständen eine derartige Entscheidung getroffen hätte (BAG Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 -, aaO, unter II 2 der Gründe m.w.N.; BAGE 53, 186, 190 = AP Nr. 58 zu § 37 BetrVG 1972, unter II 2 a der Gründe m.w.N.).

    Sowohl nach seinem Inhalt, der sich zwanglos als Grundwissen für die Arbeit eines Betriebsratsmitgliedes einordnen läßt, als auch nach der aus der Dauer des Lehrgangs zu schließenden Intensität der Kenntnisvermittlung entspricht der hier in Rede stehende Lehrgang anderen Lehrgängen, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich der Vermittlung von Grundwissen dienen, z. B. die vierzehntägige Schulung "Arbeitsschutz und Unfallverhütung II" der Industriegewerkschaft Metall (siehe BAGE 52, 78 = AP Nr. 54 zu § 37 BetrVG 1972); die Schulung über die Geschäftsführung des Betriebsrates und die Vorbereitung und Durchführung von Betriebsversammlungen (Beschluß vom 19. Januar 1984 - 6 ABR 12/81 -, n. v.); die vierzehntägige Schulung "Arbeitsrecht I" der Gewerkschaft Textil-Bekleidung (BAGE 53, 186 = AP Nr. 58 zu § 37 BetrVG 1972).

  • BAG, 15.05.1986 - 6 ABR 74/83

    Erforderlichkeit einer Betriebsrats-Schulung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit

    Auszug aus BAG, 07.06.1989 - 7 ABR 98/87
    Soweit es sich dabei nicht um die Vermittlung von sogenannten Grundkenntnissen handelt, muß daher ein aktueller, betriebsbezogener Anlaß für die Annahme bestehen, daß die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (vgl. BAGE 52, 78, 81 = AP Nr. 54 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 -, aaO, unter II 1 der Gründe).

    Sowohl nach seinem Inhalt, der sich zwanglos als Grundwissen für die Arbeit eines Betriebsratsmitgliedes einordnen läßt, als auch nach der aus der Dauer des Lehrgangs zu schließenden Intensität der Kenntnisvermittlung entspricht der hier in Rede stehende Lehrgang anderen Lehrgängen, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich der Vermittlung von Grundwissen dienen, z. B. die vierzehntägige Schulung "Arbeitsschutz und Unfallverhütung II" der Industriegewerkschaft Metall (siehe BAGE 52, 78 = AP Nr. 54 zu § 37 BetrVG 1972); die Schulung über die Geschäftsführung des Betriebsrates und die Vorbereitung und Durchführung von Betriebsversammlungen (Beschluß vom 19. Januar 1984 - 6 ABR 12/81 -, n. v.); die vierzehntägige Schulung "Arbeitsrecht I" der Gewerkschaft Textil-Bekleidung (BAGE 53, 186 = AP Nr. 58 zu § 37 BetrVG 1972).

  • BAG, 06.11.1973 - 1 ABR 8/73

    Schulung zum Betriebsverfassungsgesetz -; Beurteilung der Erforderlichkeit

    Auszug aus BAG, 07.06.1989 - 7 ABR 98/87
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat die Aufgabe, über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern zu beschließen, deren Schulung er zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betriebsrat für erforderlich hält (BAGE 25, 348 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 53, 186, 190 = AP Nr. 58 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe m.w.N.; BAG Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 - AP Nr. 63 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe m.w.N.).
  • BAG, 27.09.1974 - 1 ABR 71/73

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezüglich Betriebsratsschulungen

    Auszug aus BAG, 07.06.1989 - 7 ABR 98/87
    Auch bei Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der konkreten Situation des jeweiligen Betriebes kann doch im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß der Betriebsrat Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts alsbald oder doch aufgrund einer typischen Fallgestaltung demnächst benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können (BAG Beschlüsse vom 27. September 1974 - 1 ABR 71/73 - und vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 - AP Nr. 18 und 35 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 21.11.1978 - 6 ABR 10/77

    Betriebsrat - Betriebsratsmitglieder - Schulungsveranstaltung - Darlegung der

    Auszug aus BAG, 07.06.1989 - 7 ABR 98/87
    Auch bei Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der konkreten Situation des jeweiligen Betriebes kann doch im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß der Betriebsrat Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts alsbald oder doch aufgrund einer typischen Fallgestaltung demnächst benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können (BAG Beschlüsse vom 27. September 1974 - 1 ABR 71/73 - und vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 - AP Nr. 18 und 35 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 19.01.1984 - 6 ABR 12/81
    Auszug aus BAG, 07.06.1989 - 7 ABR 98/87
    Sowohl nach seinem Inhalt, der sich zwanglos als Grundwissen für die Arbeit eines Betriebsratsmitgliedes einordnen läßt, als auch nach der aus der Dauer des Lehrgangs zu schließenden Intensität der Kenntnisvermittlung entspricht der hier in Rede stehende Lehrgang anderen Lehrgängen, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich der Vermittlung von Grundwissen dienen, z. B. die vierzehntägige Schulung "Arbeitsschutz und Unfallverhütung II" der Industriegewerkschaft Metall (siehe BAGE 52, 78 = AP Nr. 54 zu § 37 BetrVG 1972); die Schulung über die Geschäftsführung des Betriebsrates und die Vorbereitung und Durchführung von Betriebsversammlungen (Beschluß vom 19. Januar 1984 - 6 ABR 12/81 -, n. v.); die vierzehntägige Schulung "Arbeitsrecht I" der Gewerkschaft Textil-Bekleidung (BAGE 53, 186 = AP Nr. 58 zu § 37 BetrVG 1972).
  • LAG Schleswig-Holstein, 03.09.1987 - 4 TaBV 25/87

    Kostentragungspflicht; Schulungsveranstaltungen; Betriebsrat; Erforderlichkeit

    Auszug aus BAG, 07.06.1989 - 7 ABR 98/87
    Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 3. September 1987 - 4 TaBV 25/87 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hessen, 13.11.2008 - 9 TaBV 26/08

    Betriebsratsschulung - Grundkenntnisse - Erforderlichkeit

    Es entspricht der Auslegung des § 37 Abs. 6 i. V. m. § 40 Abs. 1 BetrVG durch das Bundesarbeitsgericht (etwa Beschluss vom 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - DB 2008, 2659; BAG Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Juris; BAG Beschluss vom 19. Sept. 2001 - 7 ABR 32/00 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 142; BAG Urteil vom 18. Sept. 1991 - 7 AZR 125/90 - Juris; BAG Beschluss vom 7. Juni 1989 - 7 ABR 98/87 - Juris), von welchen Grundsätzen abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, dass es im Regelfall keiner näheren Darlegung bedarf, dass der Erwerb solchen Grundwissens durch ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied für die Betriebsratsarbeit aktuell erforderlich ist und im allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass das Betriebsratsmitglied Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts alsbald benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können.

    In der Entscheidung vom 7. Juni 1989 (7 ABR 98/87 - Juris) hat das BAG z.B. zu § 87 BetrVG ausgeführt, es zähle zu den notwendigen Grundkenntnissen von Betriebsratsmitgliedern, im Überblick zu wissen, inwieweit für den Betriebsrat zwingende Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten bestünden, wo die Grenzen der Mitbestimmungsrechte bzw. Initiativrechte lägen, welche Regelungsmöglichkeiten bzw. -methoden das Gesetz im Falle der Nichteinigung zur Verfügung stelle, inwieweit eine gerichtliche Kontrolle möglich sei und welche Schritte von Gesetzes wegen bei Rechtsverstößen gegen Mitbestimmungsrechte vorgesehen seien.

    Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts muss auch für die Betriebsratsschulung Betriebsverfassungsrecht IV, an der das Betriebsratsmitglied A vom 21. bis 25. Mai 2007 in Juliusruh auf Rügen teilgenommen hat, ein betriebsbezogener Anlass nicht dargelegt werden, weil es sich auch insoweit noch um die Vermittlung von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsrechts handelt (vgl. BAG Beschluss vom 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - DB 2008, 2659; BAG Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Juris; BAG Beschluss vom 19. Sept. 2001 - 7 ABR 32/00 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 142; BAG Urteil vom 18. Sept. 1991 - 7 AZR 125/90 - Juris; BAG Beschluss vom 7. Juni 1989 - 7 ABR 98/87 - Juris).

  • LAG Hessen, 15.09.2005 - 9 TaBV 189/04

    Grundlagenschulung für Betriebsratsmitglieder

    Es entspricht der Auslegung des § 37 Abs. 6 i. V. m. § 40 Abs. 1 BetrVG durch das Bundesarbeitsgericht (etwa BAG Beschluss vom 19. Sept. 2001 - 7 ABR 32/00 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 142; BAG Urteil vom 18. Sept. 1991 - 7 AZR 125/90 - Juris; BAG Beschluss vom 7. Juni 1989 - 7 ABR 98/87 - Juris), von welchen Grundsätzen abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, dass es im Regelfall keiner näheren Darlegung bedarf, dass der Erwerb solchen Grundwissens durch ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied für die Betriebsratsarbeit aktuell erforderlich ist und im allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass das Betriebsratsmitglied Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts alsbald benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können.

    In der Entscheidung vom 7. Juni 1989 ( 7 ABR 98/87 - Juris) hat das BAG ausgeführt, es zähle zu den notwenigen Grundkenntnissen von Betriebsratsmitgliedern, im Überblick zu wissen, inwieweit für den Betriebsrat zwingende Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten bestünden, wo die Grenzen der Mitbestimmungsrechte bzw. Initiativrechte lägen, welche Regelungsmöglichkeiten bzw. -methoden das Gesetz im Falle der Nichteinigung zur Verfügung stelle, inwieweit eine gerichtliche Kontrolle möglich sei und welche Schritte von Gesetzes wegen bei Rechtsverstößen gegen Mitbestimmungsrechte vorgesehen seien.

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